Satzung des riesa efau. Kultur Forum Dresden e.V. vom 27. März 1991, geändert am 26. März 2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „riesa efau. Kultur Forum Dresden", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „ e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden . Die Geschäftsadresse ist 01067 Dresden, Adlergasse 14.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, kulturelle und künstlerische Arbeit in Dresden zu leisten und dabei auch zur Hebung des kulturellen Niveaus des Gebiets Friedrichstadt und zur Jugendpflege beizutragen. Insbesondere verfolgt der Verein folgende Zielstellungen
- die Förderung und Realisierung künstlerischer und kultureller Aktivitäten
- die Förderung von Initiativen, die die Lösung sozialer Probleme zum Ziel haben
- Die Förderung von Initiativen für die Wahrung der Identität des Stadtteils Friedrichstadt, vor allem für den Erhalt der städtebaulichen und kulturhistorischen Substanz
- Unterstützung von Initiativen zur Gleichstellung von Mann und Frau.
- Förderung von Aktivitäten gegen Diskriminierung und Ausgrenzung von Ausländern und sozial Benachteiligten, für internationalen Austausch
- Förderung von Initiativen auf dem Gebiet politischer, kultureller und allgemeiner Bildung und Qualifizierung
- Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und die Unterhaltung des Kultur- und Kommunikationszentrums „riesa efau. Kultur Forum Dresden“ und der Motorenhalle – Projektzentrum für zeitgenössische Kunst. Zudem betreibt der Verein das Mehrgenerationenhaus Dresden-Friedrichstadt u.a. mit offenem Treff mit sozialer Essenversorgung, sowie verschiedenen mehrgenerativen. Der Verein stellt nach Möglichkeit weiteren Gruppen Räume und Mittel für ihre Arbeit zur Verfügung, sofern diese den Satzungszweck erfüllen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person wie auch juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken (ordentliche Mitglieder). Darüber hinaus können fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Diese beteiligen sich nicht an der laufenden Arbeit des Vereins, unterstützen diese aber durch finanzielle, materielle oder ideelle Mittel. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu stellen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Annahme des Aufnahmeantrags durch Vorstandsbeschluss und mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Die Mitteilung der Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mitteilung hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben. Sie haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Dieses ist persönlich auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, welches persönlich auszuüben ist, aber kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder können die Vereinseinrichtungen über die öffentlichen Kurse, Workshops, Projekte, Veranstaltungen usw. hinaus nutzen. Die Bedingungen für die Nutzung werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Die Mitglieder werden regelmäßig zu Aktivitäten des Vereins informiert.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen. Bei der Aufnahme in den Verein ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2. Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person)
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung kann innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang beim Vorstand ohne Nennung von Gründen schriftlich widerrufen werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
- es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise wiederholt verletzt hat oder
- es mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
- ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, in der dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Sofern das Mitglied zur Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, nicht erscheint, kann in dessen Abwesenheit entschieden werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied per Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung muss das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Klage zum Zuständigen Gericht erheben.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Weiterhin kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen ein Rechnungsprüfer berufen werden. Darüber hinaus können durch den Vorstand Geschäftsführer berufen werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Hierbei ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein gemäß § 6 Ziffer 3
- die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des Haushaltplanes
- die Beschlussfassung über die Anzahl der Beisitzer
- die Wahl des Rechnungsprüfers
- Einsetzung eines Rechnungsprüfungsausschusses sowie dessen Zusammensetzung
5. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins müssen mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der erste Vorsitzende zwei Stimmen
7. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden
b) mindestens einem Beisitzer
2. Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Vorstand kann bis zu zwei einzeln zeichnungsberechtigten Geschäftsführer bestellen. Diese handeln für bestimmte Geschäftskreise als Vertreter des Vereins, um den Vorstand zu entlasten. In den Vorstandssitzungen haben die Geschäftsführer ein eigenes Antragsrecht. Im einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsführer per Vollmacht oder in einer gesonderten Geschäftsführerordnung.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird sein Amt bis zu einer Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. Wer mit der Wahrnehmung des Amtes beauftragt wird, entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der erste Vorsitzende zwei Stimmen.
6. Bei der Wahl des Vorstandes hat jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied so viele Stimmen, wie Vorstandmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem diejenigen gewählt sind, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben. Auf Antrag werden die Vorstandsmitglieder geheim gewählt.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.
§ 10 Finanzen des Vereins
1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden, Fördermitteln und Aktivitäten des Vereins.
2. Allgemeine und zweckgebundene Finanz- oder Sachspenden sind unteilbares Eigentum des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Den Gesamthaushalt beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss von mindesten 6 Mitgliedern gestellt werden.
2. Spätestens nach 3 Monaten ab der Antragstellung auf Auflösung hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung des Vereins mit der in § 8 Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit entscheidet.
3. Das Vereinsvermögen wird nach Absprache mit dem Finanzamt anderen gemeinnützigen Vereinen, Einrichtungen oder Projekten zur Verfügung gestellt, die Kunst und Kultur im Stadtgebiet fördern wollen.